Information zum Infektionsschutzgesetz

Mit dem am 01.01.2001 in Kraft getretenen Infektionsschutzgesetz obliegt es dem Gesundheitsamt Krankenhäuser, Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Entbindungseinrichtungen und die ambulanten Pflegeeinrichtungen zu überwachen. Auch Arzt- und Zahnarztpraxen können infektionshygienisch überwacht werden.

Überprüft werden die Einrichtungen auf den hygienischen Standard, die Funktionalität, Arbeitsabläufe und technische Bereiche, hier u. a. die Bereiche OP, Endoskopie sowie Desinfektion und Sterilisation.

Die Betreiber der Einrichtungen sind verpflichtet, Hygienepläne zu erstellen, in denen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festgelegt werden und der alle mit der Praxishygiene notwendigen Maßnahmen beinhaltet.

Hierin ist z. B. festzuschreiben, welches Objekt gewartet, desinfiziert oder sterilisiert werden soll, wie die Wartung und Pflege durchgeführt wird, mit welchem Präparat und wann diese Maßnahmen erfolgen sollen sowie welche Person in der Einrichtung damit beauftragt ist.