Überwachung der Hygiene in der Trinkwasserversorgung

Gemäß § 37 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und § 4 Abs. 1 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) muss das Wasser für den menschlichen Gebrauch so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.

Die Unternehmer oder sonstige Inhaber der in § 18 Abs. 1 TrinkwV genannten Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen, wie z.B. öffentliche Wasserversorger, private Eigenversorger (Kleinanlagen) und öffentliche Trinkwasserinstallationen werden zum Schutz der Verbraucher*innen durch das Gesundheitsamt Darmstadt-Dieburg überwacht.

Die Überwachungstätigkeit umfasst unteranderem die Kontrolle der technischen Anlagen und der Wasserschutzgebiete sowie die Überprüfung der Einhaltung der dem Inhaber und Betreiber von Wasserversorgungsanlagen obliegenden Pflichten nach Trinkwasserverordnung

Anzeige nach § 13 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

  • Zur Errichtungen, Inbetriebnahme, Wiederinbetriebnahme, Änderung oder Stilllegung einer Wasserversorgungsanlage (pdf, 113 KB)

Anzeige nach § 16 Abs. 1, 3 und 7 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

  • Grenzwertüberschreitung nach Trinkwasserverordnung bzw. Überschreitung des technischen Maßnahmewertes für Legionellen in der Trinkwasserinstallation (pdf, 111 KB)

Kaltwasser

Informationen über die Untersuchungspflicht des Kaltwassers in Trinkwasserinstallationen in einer öffentlichen Einrichtung finden Sie in der Empfehlung des Umweltbundesamt:
„Hygienisch-mikrobiologische Untersuchung im Kaltwasser von Wasserversorgungsanlagen aus denen Wasser für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird„
Untersuchungsintervall und Untersuchungsumfang für das Kaltwasser wird in Abhängigkeit von den unterschiedlichen Risikobereichen festgelegt.
Eine Untersuchungspflicht für die Abgabe von Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit gibt es nicht, es kann aber eine anlassbezogene Untersuchungspflicht bestehen, wenn Veränderungen der Trinkwasserqualität bekannt werden (z.B. Färbung, Trübung, Geruchs- und Geschmacksveränderungen usw.) oder das Trinkwasser nicht mehr den Anforderungen der §§ 5 bis 7 TrinkwV  entspricht.

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  • Hygienisch-mikrobiologische Untersuchung im Kaltwasser von Wasserversorgungsanlagen aus denen Wasser für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird (pdf, 749 KB)

Warmwasser

Informationen für gewerbliche und öffentliche Einrichtungen über die Untersuchungspflicht im Warmwasser auf den Parameter Legionellen finden Sie auf unserer Homepage und einen Hinweis für die Untersuchung nach geltender Trinkwasserverordnung (TrinkwV) „Legionellen – Gefährdungspotential erkennen und vorbeugen“ hat das Hessische Ministerium für Soziales und Integration im Januar 2015 herausgegeben.

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  • Legionellen – Gefährdungspotential erkennen und vorbeugen (pdf, 643 KB)

Legionellenuntersuchung

Legionellen sind Bakterien, die im Trinkwasser leben. Sie können sich im warmen Trinkwasser vermehren und unter Umständen schwerwiegende Erkrankungen verursachen (siehe Erregersteckbrief). Aus diesem Grund wurde der Parameter Legionellen bei der Änderung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) berücksichtigt.

Weitere Informationen über Legionellen und einen Hinweis für die Untersuchung nach geltender Trinkwasserverordnung (TrinkwV) „Legionellen – Gefährdungspotential erkennen und vorbeugen“ hat das Hessische Ministerium für Soziales und Integration im Januar 2015 herausgegeben.

Die Untersuchungspflicht besteht für Anlagen, die Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgeben, über Duschen oder andere Aerosol erzeugende Einrichtungen verfügen und eine Großanlage zur Wassererwärmung im Sinne der Definition nach DVGW Arbeitsblatt W 551 darstellen.

Eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung ist danach eine Anlage mit einem Speichervolumen von über 400 Litern und/oder einem Rohrleitungsvolumen von über 3 Liter zwischen dem Ausgang der Trinkwassererwärmung und der Entnahmestelle. Zirkulationsleitungen werden nicht mit eingerechnet.

Zuerst ist zu prüfen, ob für die Trinkwassererwärmungsanlage eine Untersuchungspflicht anhand der genannten Kriterien besteht.
Für die Untersuchung auf Legionellen ist ein nach TrinkwV gelistetes Labor zu beauftragen.

Eine Liste von hessischen Laboren finden Sie auf den Seiten des Hessischen Landesamtes für Gesundheit und Pflege (HLfGP).

Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer untersuchungspflichtigen Trinkwassererwärmungsanlage beauftragt ein Trinkwasserlabor mit der Entnahme und Untersuchung von Proben.

Der Untersuchungsauftrag muss sich nach § 14b (2) TrinkwV auch auf die jeweils dazugehörende Probenahme erstrecken (siehe „Hinweise für Probenahme nach Trinkwasserverordnung“ des HMSI).

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  • Hinweise für Probenahme (pdf, 107 KB)

Bei Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit ist die Trinkwasser-Installation mindestens einmal im Jahr zu untersuchen, bei ausschließlich gewerblicher Tätigkeit (z.B. Vermietung von Wohnraum) muss diese mindestens alle drei Jahre untersucht werden. Wird der technische Maßnahmewert nicht eingehalten sind weitere Maßnahmen unter anderem auch Nachuntersuchungen notwendig.

Für systemische Untersuchungen von Trinkwasser-Installationen gemäß Trinkwasserverordnung hat das Umweltbundesamt die Empfehlung „Systemische Untersuchungen von Trinkwasser-Installationen auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung“ veröffentlicht.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Für Legionellen wurde ein technischer Maßnahmenwert von 100 KBE pro 100 ml festgelegt. Wenn der technische Maßnahmenwert bei den Untersuchungen überschritten wurde, hat die Trinkwasseruntersuchungsstelle gewisse Anzeigepflichten (§ 15 und § 16 (1) TrinkwV):

  • Die Trinkwasseruntersuchungstelle ist verpflichtet, dem Gesundheitsamt unverzüglich die Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes zu melden (§ 15a TrinkwV).
     
  • Sie ist ebenfalls dazu verpflichtet die Daten des UsI (Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse) oder der in seinem Auftrag handelnden Person an das zuständige Gesundheitsamt weiterzuleiten und diesen über die erfolgte Meldung an das Gesundheitsamt zu informieren. Sofern der Unternehmer oder sonstige Inhaber der Trinkwasser-Installation sich davon überzeugt hat, das eine Meldung durch das Labor an das Gesundheitsamt erfolgt ist, besteht für Ihn keine eigene Meldepflicht mehr (§ 16 (1) TrinkwV).

Wird dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber (UsI) bekannt, dass der technische Maßnahmenwert überschritten ist, hat er unverzüglich (Handlungspflichten (§ 16 (7) TrinkwV)):

  1. Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließen.
     
  2. Eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen. Nach § 3 (13) TrinkwV ist eine Gefährdungsanalyse die systemische Ermittlung von Gefährdungen der menschlichen Gesundheit sowie von Ereignissen und Situationen, die zum Auftreten einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch eine Wasserversorgungsanlage führen können und umfasst eine Beschreibung der Wasserversorgungsanlage, eine Ortsbesichtigung, eine Überprüfung der Anlage im Hinblick auf das Einhalten der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Erkenntnisse über die Wasserbeschaffenheit, die Wasserversorgungsanlage und deren Nutzung sowie Laborbefund und deren örtliche Zuordnung.Für das Vorgehen zur Umsetzung der Trinkwasserverordnung hat das Umweltbundesamt die Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung veröffentlicht.
     
  3. Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind. Die Maßnahmen sind zu dokumentieren und zehn Jahre lang verfügbar zu halten und dem Gesundheitsamt auf Anforderung vorzulegen.
     
  4. Des Weiteren sind die Verbraucher über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und die sich möglicherweise daraus ergebenden Verwendungseinschränkungen zu informieren.
     
  5. Die Nachuntersuchungen sind nach Vorgaben des DVGW Arbeitsblattes W 551 durchzuführen.

Kleinanlagen

Als Inhaber*in einer Kleinanlage (z.B. Hausbrunnen, Quelle) zur Gewinnung von Trinkwasser betreiben Sie eine sog. „Wasserversorgungsanlage“ gemäß Trinkwasserverordnung. Als Eigentümer*in sind Sie für die Qualität des Wassers verantwortlich. Dabei muss das geförderte Wasser hinsichtlich vieler mikrobiologischer und chemischer Parameter den Anforderungen der Trinkwasserverordnung gerecht werden. Die Qualität des Wassers muss dabei in regelmäßigen Abständen durch ein Labor untersucht werden. Weitere Informationen zum Betreiben einer Kleinanlage finden Sie hier:

http://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/378/publikationen/gesundes_trinkwasser_barrierefrei_mai_2013.pdf

Wasserversorgungsanlagen sind gemäß der Trinkwasserverordnung mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu betreiben. Entspricht jedoch die Qualität des Trinkwassers nicht den Anforderungen der Trinkwasserverordnung und können die Belastungen nicht durch technische Ertüchtigungen der Anlage beseitigt werden, kann es in einzelnen Fällen notwendig sein das geförderte Wasser aufzubereiten. Ziel jeder Aufbereitung ist das Entfernen der unerwünschten Stoffe oder Mikroorganismen aus dem Trinkwasser.

Im Folgenden finde Sie eine Zusammenstellung von Aufbereitungsanlagen und Methoden, die zur Einhaltung der Trinkwasserqualität notwendig sein können. Dabei werden die Aufbereitungsziele unterschieden sowie die gängigen Aufbereitungsverfahren beschrieben.

Hinweis

Während der Entkeimung des Trinkwassers dürfen nur solche Desinfektionsverfahren angewendet werden, die in der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 der Trinkwasserverordnung gelistet sind. Weitere Informationen sowie die Liste zum § 11 der Trinkwasserverordnung finden Sie hier:

https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/421/dokumente/19._bekanntmachung_der_liste_der_aufbereitungsstoffe_und_desinfektionsverfahren_gemaess_ss_11_trinkwv_2001.pdf

*Vorzugsverfahren gemäß DIN 2001-1 "Trinkwasserversorgung aus Kleinanlagen und nicht ortsfesten Anlagen“