Entschädigungszahlungen nach §56 IfSG

Die Anträge der Arbeitgeber oder Selbständige auf Entschädigungszahlungen, werden in Hessen seit dem 01.01.2023 durch Gesundheitsämter bearbeitet.

Gemäß Basisschutzmaßnahmenverordnung des Landes Hessen vom 01.03.2023 haben Mitarbeitende in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sowie in Einrichtungen zur Unterbringung einer Vielzahl von Personen, zum Schutz der sich dort befindenden Personen, Tätigkeits- und Betretungsverbot für 5 Tage nach dem Tag des positiven Tests.

Sollten die Mitarbeitenden in o.g. Einrichtungen die vertragsärztliche Versorgung nicht in Anspruch nehmen (Krankschreibung), haben sie, für die Dauer von 5 Tagen nach Vornahme des positiven SARS-CoV-2 Tests, Anspruch auf eine Verdienstausfallsentschädigung nach §56 des Infektionsschutzgesetzes.

Erforderlich ist hierfür ein geeigneter Nachweis über das positive Testergebnis.

Sollte ein Antrag auf Entschädigungszahlung gestellt werden, so muss ein Nachweis eines positiven Testergebnisses auf das SARS-CoV-2 Virus beim Gesundheitsamt vorliegen und zwar:

  • der Befund eines professionellen Antigentests oder
  • der Befund eines positiven PCR-Tests oder
  • die Dokumentation des positiven, unter Aufsicht durch die Einrichtung durchgeführten Antigentests oder
  • die glaubhafte Bestätigung des Arbeitgebers der Durchführung und des Ergebnisses eines Selbsttests.

 

Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sind:

  • Krankenhäuser
  • Einrichtungen für ambulante Operationen,
  • Entbindungs-Dialyse-Reha-und sonstige Behandlungseinrichtungen
  • Arzt-, Zahnarzt-, psychotherapeutische und sonstige humanmedizinische Praxen
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes mit Behandlungs-oder Untersuchungsaufgaben
  • Rettungsdienste und Einrichtungen des Katastrophenschutzes
  • voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen
  • ambulante Pflegedienste

 

Einrichtungen zur Unterbringung einer Vielzahl von Personen sind:

  • Justizvollzugs-und Jugendarrestanstalten
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerberinnen und ‑bewerbern, von vollziehbar Ausreisepflichtigen und von Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und -aussiedlern
  • Obdachlosen- und Wohnungslosenunterkünfte
  • sonstige Massenunterkünfte

Bürgertestung nach §4a Coronavirus-Testverordnung

Ansprüche auf Testung nach der Coronavirus-Testverordnung bestanden bis einschließlich zum 28. Februar 2023. Seitdem bestehen keine Ansprüche mehr auf kostenlose COVID-19-Testungen.

Weitere Informationen

Informationen zu Corona finden Sie auf den Seiten des HMSI.

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