Entschädigungszahlungen nach §56 IfSG

Die Anträge von Arbeitgebern oder Selbständigen auf Entschädigungszahlungen, werden in Hessen seit dem 01.01.2023 durch die lokalen Gesundheitsämter bearbeitet.
Einen Antrag auf Entschädigungszahlungen nach §56 IfSG stellen Sie bitte über folgendes Online-Portal: ifsg-online.de

Sollte ein Antrag auf Entschädigungszahlung gestellt werden, so muss ein Nachweis eines positiven Testergebnisses auf das SARS-CoV-2 Virus dem Gesundheitsamt vorgelegt werden und zwar:

  • Der Befund eines professionellen Antigentests oder
  • Der Befund eines positiven PCR-Tests oder
  • Die Dokumentation des positiven, unter Aufsicht durch die Einrichtung durchgeführten Antigentests oder
  • Die glaubhafte Bestätigung des Arbeitgebers der Durchführung und des Ergebnisses eines Selbsttests.


Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sind:

  • Krankenhäuser
  • Einrichtungen für ambulante Operationen,
  • Entbindungs-Dialyse-Reha-und sonstige Behandlungseinrichtungen
  • Arzt-, Zahnarzt-, psychotherapeutische und sonstige humanmedizinische Praxen
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes mit Behandlungs-oder Untersuchungsaufgaben
  • Rettungsdienste und Einrichtungen des Katastrophenschutzes
  • Voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen
  • Ambulante Pflegedienste


Einrichtungen zur Unterbringung einer Vielzahl von Personen sind:

  • Justizvollzugs-und Jugendarrestanstalten
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerberinnen und -bewerbern, von vollziehbar Ausreisepflichtigen und von Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und -aussiedlern
  • Obdachlosen- und Wohnungslosenunterkünfte
  • Sonstige Massenunterkünfte

Fragen zu Ihrem Antrag können Sie gerne unter Nennung der Vorgangskennung per E-Mail an verdienstausfall-ifsg@gesundheitsamt-dadi.de senden.

Bürgertestung nach §4a Coronavirus-Testverordnung

Ansprüche auf Testung nach der Coronavirus-Testverordnung bestanden bis einschließlich zum 28. Februar 2023. Seitdem bestehen keine Ansprüche mehr auf kostenlose COVID-19-Testungen.

Weitere Informationen

Informationen zu Corona finden Sie auf den Seiten des HMSI.

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