Infektionsschutzgesetz

Das Infektionsschutzgesetz schützt Leben und Gesundheit des Einzelnen wie der Gemeinschaft vor Gefahren durch Infektionskrankheiten. Es dient zur Vorbeugung und frühzeitigen Erkennung von Infektionen und Verhinderung der Weiterverbreitung.

Deshalb sind niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, Krankenhäuser, wissenschaftliche Einrichtungen und die sonstigen in § 8 IfSG genannten Personen nach § 6 IfSG  zur namentlichen Meldung an das Gesundheitsamt verpflichtet.

Die in § 34 IfSG genannten übertragbaren Krankheiten sind beim Auftreten in Gemeinschaftseinrichtungen dem Gesundheitsamt unverzüglich namentlich zu melden.

Empfehlungen für die Wiederzulassung für die Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen.

Download

  • Meldeformular nach § 6,8,9 IfSG (pdf, 263 KB)
  • Meldeformular für Labore nach § 7,8,9 IfSG (pdf, 256 KB)
  • Meldeformular für Meldungen nach § 34 IfSG von Gemeinschaftseinrichtungen (pdf, 133 KB)
  • Liste für weitere Erkrankte in derselben Einrichtung nach § 34 IfSG (pdf, 19 KB)
  • IfSG-Leitfaden des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration (pdf, 218 KB)