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Trinkwasser

Untersuchungspflicht auf Legionellen im Warmwasser für den gewerblichen Bereich

 

Legionellen sind Bakterien, die sich im warmen Trinkwasser vermehren und schwerwiegende Erkrankungen verursachen können. Aus diesem Grund wurden die Legionellen bei der Änderung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) berücksichtigt. Die Änderungen treten am 1.11.2011 in Kraft.

 

Welche Anlagen sind betroffen?
Die Untersuchungspflicht besteht für Anlagen, die Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgeben, über Duschen oder andere Aerosol erzeugende Einrichtungen verfügen und eine Großanlage zur Wassererwärmung im Sinne der Definition nach DVGW Arbeitsblatt W 551 darstellen.

 

Eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung ist danach eine Anlage mit einem Speichervolumen von über 400 Litern und/oder einem Rohrleitungsvolumen von über 3 Liter zwischen dem Ausgang der Trinkwassererwärmung und der Entnahmestelle. Zirkulationsleitungen werden nicht mit eingerechnet.

 

Was muss konkret getan werden?
Zuerst ist zu prüfen, ob für die Trinkwassererwärmungsanlage eine Untersuchungspflicht anhand der genannten Kriterien besteht.
Ist dies der Fall, dann ist die Anlage dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden bzw. anzuzeigen. Für die Untersuchung auf Legionellen ist ein nach TrinkwV gelistetes Labor zu beauftragen.
Eine Liste von hessischen Laboren finden Sie unter www.hsm.hessen.de   Gesundheit > Umwelt und Gesundheit > Trinkwasser-Untersuchung

Dem Gesundheitsamt ist unaufgefordert innerhalb von zwei Wochen eine Kopie des Untersuchungsberichtes zuzusenden.

 

Wer beauftragt die Untersuchung?
in § 14 Abs. 3 TrinkwV wird für Unternehmer und sonstige Inhaber einer Hausinstallation eine jährliche Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen vorgeschrieben. Der Unternehmer und sonstige Inhaber beauftragt ein Trinkwasserlabor mit der Entnahme und Untersuchung von Proben und trägt die Kosten der Untersuchung.

 

Wie oft muss untersucht werden?
Die Untersuchungen sind jährlich durchzuführen.
Sind bei den jährlichen Untersuchungen in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt worden, kann dass Gesundheitsamt auch längere Untersuchungsintervalle festlegen, sofern die Anlage und Betriebsweise nicht verändert wurde und nachweislich den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik entspricht.

 

Wo und wie müssen Proben genommen werden?
Die Anzahl der Probenahmestellen richtet sich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Für eine orientierende Untersuchung ist nach dem DVGW Arbeitsblatt W551 je eine Probe an jedem Steigstrang, am Austritt und am Eintritt der Zirkulationsleitung des Warmwasserbereiters eine Probe zu entnehmen.
Die Probe ist nach DIN EN ISO 19458 wie dort unter „Zweck b“ beschrieben zu entnehmen.

 

Welcher Wert ist einzuhalten?
Für Legionellen wurde ein „technischer Maßnahmenwert“ von 100 KBE pro 100 ml festgelegt. Beim Erreichen dieses Wertes ist eine Gesundheitsgefährdung zu befürchten. Das Gesundheitsamt ist unverzüglich zu informieren.

 

Formular zur Anzeige des Betriebs einer Großwasseranlage

 

Weitere Informationen auch unter: http://www.bmg.bund.de/

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