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Kinderärztliche Atteste

Sehr geehrte Eltern,

 

aus gegebenem Anlass möchte das Gesundheitsamt noch einmal darauf hinweisen, dass ärztliche Atteste bei den meisten Erkrankungen gemäß Infektionsschutzgesetz nicht erforderlich sind, wenn die Empfehlungen des RKI zur Wiederzulassung nach Krankheit beachtet und angewandt werden. Diese Intervalle finden Sie in dem IfSG-Leitfaden des Hessischen Sozialministeriums. Ihre Kindergemeinschafts- einrichtung, in der Ihr Kind betreut wird, kann Ihnen auch ein Merkblatt aushändigen.

 

Bei allen Erkrankungen, die nicht im Infektionsschutzgesetz erfasst sind, sind Sie nicht verpflichtet, ein ärztliches Attest bei Ihrer Kindergemeinschaftseinrichtung vorzulegen, wenn Ihr Kind nach Abklingen der Symptome diese Einrichtung wieder besuchen kann. Dies sind z.B. Erkrankungen wie Ringelröteln, Hand-Fuß-Mund-Krankheit, 3-Tage-Fieber oder eine Bindehautrötung, solange es sich nicht um Keratokonjunktivitis epidemica handelt.

 

Dies zu berücksichtigen erspart Ihnen unnötige Wartezeiten bei Ihrem Haus- oder Kinderarzt und im Übrigen auch unnötige Kosten.


Dr. Georg Hoffmann
Amtsarzt

 

Download: IfSG-Leitfaden des Hessischen Sozialministeriums [PDF]

 

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