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FAQ für Schulleitungen

Häufig gestellte Fragen und Antworten für die Schulleitung

Stand: 19.11.2009
 

Diese Informationen finden Sie als PDF-Dokument in unserem Download-Bereich.
 

Was müssen Schüler, ihre Eltern und Lehrer über die Neue Influenza wissen?
Informationen zum Krankheitsbild, den erforderlichen Maßnahmen im Erkrankungsfall sowie zur Vermeidung von Ansteckungen für Schüler und Schülerinnen und ihre Eltern finden sich im Merkblatt II: „Informationen für Schülerinnen und Schüler und ihre Eltern“. Diese sollten allen Schülern und Lehrern zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus sollte jede Schule prüfen, welche anderen, unterrichtsähnlichen Aktivitäten an der Schule bzw. über die Schule den Schülern (z.B. auch durch externes Personal) angeboten werden, wie Nachmittagsbetreuung, Turnstunden, Musik- oder Koch-AGs etc. und die dort tätigen Lehrkräfte entsprechend informieren.
 

Ist ein Mundschutz für Lehrkräfte / Schüler nötig?
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (sog. OP Maske) für Lehrkräfte und Schüler wird derzeit nicht empfohlen. Es ist nicht erwiesen, dass das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit vor einer Erkrankung schützt (vgl. www.rki.de). Bei gehäuftem Auftreten der Erkrankung kann die Verwendung von Mund-Nasen-Schutz jedoch sinnvoll sein. Die Anwendung sollte jedoch zuvor geübt werden.
 

Was ist zu tun, wenn ein Kind krank zur Schule kommt oder Kinder oder Lehrkräfte während des Aufenthalts in der Schule erkranken?
Das kranke Kind darf nicht am Unterricht teilnehmen. Wenn die Symptome auf eine Neue Influenza hinweisen, wird das Kind umgehend mit dem Informationsblatt für Schüler und Eltern (Merkblatt II) nach Hause geschickt. Bis zum Eintreffen der Eltern muss das erkrankte Kind getrennt von den gesunden Kindern bleiben. Ist ein Kontakt zum erkrankten Kind mit einem Abstand von weniger als 2 Meter unvermeidbar, sollten beide (erkranktes Kind und Kontaktperson) einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Für die Eltern besteht keine gesetzliche Verpflichtung, die Diagnose der Neuen Influenza der Schule mitzuteilen. Es erscheint aber sinnvoll, mit den Eltern Absprachen zur Information zu treffen.
 

Entsprechendes gilt für Lehrkräfte.
 

Nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts sollen alle Erkrankten mindestens bis einen Tag nach Abklingen des Fiebers zuhause bleiben. Unabhängig davon kann der betreuende Haus- oder Kinderarzt eine andere Entscheidung treffen.
 

Muss jedes erkrankte Kind getestet werden?
Nein, ein Labortest ist keine notwendige Voraussetzung zur ärztlichen Behandlung. Der behandelnde Arzt entscheidet, ob eine labordiagnostische Abklärung erforderlich ist.
 

Was geschieht mit Geschwisterkindern/Eltern?
Auch Geschwister und Eltern eines bestätigten Falles von Neuer Influenza, die mit diesem im selben Haushalt leben, dürfen weiter die Schule besuchen. Da eine Virusausscheidung jedoch in seltenen Fällen schon vor Erkrankungsbeginn bzw. auch durch asymptomatisch infizierte Personen erfolgen kann, sollten Kontakte zu Personen, die ein erhöhtes Risiko einer schweren Erkrankung haben, vermieden werden. Das bedeutet, diese Geschwisterkinder/Eltern sollen sich vor Ansteckung schützen und in den Tagen nach ungeschütztem Kontakt keine Einrichtungen von chronischen kranken Menschen bzw. von unter zweijährigen Kindern besuchen. Für Eltern ist eine Tätigkeit im medizinischen Bereich möglich in Abhängigkeit vom Impfstatus, dem Vorliegen von Risikofaktoren bei den betreuten Personen und den getroffenen Schutzmaßnahmen.
 

Welche Maßnahmen muss eine Lehrkraft/ die Schule ergreifen?
Bei der milden Verlaufsform der Erkrankung werden derzeit keine besonderen Maßnahmen mehr empfohlen, wenn eine Schülerin/ein Schüler mit einer Erkrankung an Neuer Influenza mit Symptomen die Schule besucht hat. Gesunde Mitschüler oder Lehrer sollten lediglich in der Folgezeit darauf achten, ob sie selber krank werden und dann in jedem Fall die Schule nicht besuchen.
 

Was ist, wenn eine Lehrkraft erkrankt? Muss sie getestet werden?
Auch für die Lehrerinnen und Lehrer entscheidet der behandelnde Arzt, ob eine labordiagnostische Abklärung erforderlich ist.
 

Braucht man eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, um wieder arbeiten zu können?
Eine Unbedenklichkeitserklärung ist weder erforderlich noch sinnvoll und kann auch von keinem Arzt ausgestellt werden.
 

Ist es sinnvoll, dass sich Personen, die direkt vor Schulbeginn aus dem Urlaub zurückkehren, vorsorglich untersuchen lassen?
Vorsorgliche Laboruntersuchungen bei gesunden Personen sind nicht sinnvoll. Sie werden daher weder von Ärzten noch Gesundheitsämtern angeboten.
 

Gibt es Situationen, in denen ggf. eine Schule geschlossen wird?
Es gibt keinen Automatismus, der zur Schließung einer Schule führt. Insbesondere in einer Phase mit breiter pandemischer Verbreitung der Erkrankung kann das Ziel einer Schulschließung, nämlich die Zirkulation des Virus in der Bevölkerung zu reduzieren, nicht mehr erreicht werden. In Abhängigkeit von den Erregereigenschaften und dem Verlauf der Pandemie kann das Gesundheitsamt in Abstimmung mit den zuständigen Schulträgern im Einzelfall entscheiden, welche Maßnahmen zu ergreifen sind. Eine allgemeine Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen durch die Landesregierung ist zwar möglich, aber derzeit nicht angezeigt oder vorgesehen.
 

Sind Stoffhandtücher oder Stofftaschentücher aus hygienischer Sicht akzeptabel?
Stoffhandtücher oder Stofftaschentücher sollten nicht zum Einsatz kommen; es sollten ausschließlich Papiertaschentücher und Einmal-Handtücher benutzt werden.
 

Was muss bei der Abfallentsorgung beachtet werden
Für die Abfallentsorgung ergeben sich keine Veränderungen gegenüber der üblichen Vorgehensweise.
 

Reinigungsmaßnahmen
Bei zunehmendem Auftreten von Neuer Influenza in einer Einrichtung kann eine erhöhte Reinigungsfrequenz von Oberflächen mit häufigem Kontakt (z.B. Türklinken, Handläufe, Spielzeug, Computertastaturen, Arbeitsflächen) neben den allgemeinen Hygieneempfehlungen sinnvoll sein.
 

Welche Regelungen gelten für Schwangere?
Schwangere gelten als Personengruppe mit einem höheren Risiko für Komplikationen. Bis zur Verfügbarkeit eines geeigneten Impfstoffs müssen je nach Gefährdungslage besondere Schutzmaßnahmen für Schwangere in Abstimmung mit dem Arbeitgeber/Dienstherrn getroffen werden.

  1. Beim ersten Auftreten der Erkrankung in der Einrichtung sollen schwangere Beschäftigte nicht weiter in der Klasse oder in den Kursen oder Gruppen eingesetzt werden, in denen der Krankheitsfall aufgetreten ist.
  2. Treten weitere Erkrankungen in der Einrichtung auf, darf der Arbeitgeber/ Dienstherr die Schwangere einschließlich des zehnten Tages nach dem zuletzt aufgetretenen Fall nicht mehr in der Einrichtung mit persönlichem und räumlichem Kontakt zu Schülerinnen und Schülern beschäftigen. Die Möglichkeit der Umsetzung auf einen anderen, geeigneten Arbeitsplatz mit geringem Infektionsrisiko (z.B. die Erfüllung administrativer Aufgaben, Tätigkeiten in abgetrennten Räumen, vorübergehende Abordnung an die Schulaufsicht oder an eine andere Schule oder die Erledigung von Dienstaufgaben zu Hause) ist vom Arbeitgeber/Dienstherr möglichst unter Beteiligung des zuständigen Betriebsarztes zu prüfen. Ist keine Beschäftigung mit geringem Infektionsrisiko möglich, ist der Arbeitgeber/Dienstherr verpflichtet nach § 3 Abs. 3 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) in Verbindung mit §§ 2 Abs.1 und 2a Hessische Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (HMuSchVO) bzw. mit § 4 Abs.1 und 4 Mutterschutzgesetz (MuSchG) ein Beschäftigungsverbot bis einschließlich des zehnten Tages nach dem zuletzt aufgetretenen Fall auszusprechen und die Schwangere freizustellen.
  3. Schwangeren Beschäftigten wird darüber hinaus empfohlen, zur Abschätzung ihrer persönlichen Gefährdungssituation ihren behandelnden Arzt aufzusuchen. Liegt ein ärztliches Zeugnis nach § 1 Abs. 1 (HMuSchVO) bzw. nach § 3 Abs.1 MuSchG wegen der Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung vor, so muss der Arbeitgeber/Dienstherr ein Beschäftigungsverbot aussprechen und die Schwangere freistellen.
  4. Für schwangere Schülerinnen sind die vorstehenden Regelungen sinngemäß
    anzuwenden.

Können noch größere Veranstaltungen (z.B. Tag der Offenen Tür, Erntedankfest, Bundesjugendspiele, Einschulung usw.) bzw. Klassenfahrten stattfinden?
Es gibt derzeit keine Empfehlung, größere Veranstaltungen abzusagen. Personen mit Symptomen sollten diese Veranstaltungen nicht besuchen.
 

Sollte man sich trotzdem gegen die normale, saisonale Grippe impfen lassen?
Das Auftreten der Neuen Influenza schließt nicht aus, dass im kommenden Herbst/Winter auch die übliche saisonale Influenza auftreten wird. Insofern gelten weiterhin die üblichen Impfempfehlungen für die saisonale Influenza.
 

Gibt es Vorschläge, was ich als Schulleiterin/-leiter bzw. Lehrkraft tun kann?
Problembewusstsein und Eigenverantwortlichkeit bei den Schülerinnen und Schülern erhöhen, durch

  • Fachliche Aufklärung (z.B. „Wir gegen Viren“)
  • Poster, Flyer, Informationsveranstaltung etc.
  • Einstellen von Informationen auf die Schul-Homepage
  • Unterrichtseinheiten, AGs, Schulung der Kinder (z.B. zu Themen wie Hygiene oder Infektionskrankheiten)
  • Schülerzeitung
  • Ggf. Arztvortrag und Fragestunde mit Schülern

Maßnahmen der Schule

  • Eine Person für die Klärung aller Fragen rund um die Neue Influenza benennen (Pandemiebeauftragter) vgl. „Arbeitshilfe – Hygieneplan für Schulen“
  • Hygienevoraussetzungen schaffen (Seifenspender, Papierhandtücher, Abfalleimer, etc.) vgl. „Arbeitshilfe – Hygieneplan für Schulen“
  • Wartebereiche und Betreuung für Schüler mit Symptomen sicherstellen, bis Eltern zur Abholung kommen
  • Lehrerkonferenz zum Thema bzw. Elternabend einberufen
  • Unterrichtsmaterialien für Kranke entwickeln (z.B. kurze Lehrbriefe von den Lehrerinnen/Lehrern, telefonische Durchsage des durchgenommenen Lehrstoffs und Empfehlung der Nacharbeitung im entsprechenden Lehrbuch)
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