Lebensmittelbelehrung
nach §§ 43 und 44 Infektionsschutzgesetz
Personen dürfen gewerbsmäßig die in § 42 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten erstmalig nur dann ausüben und mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt werden, wenn durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachgewiesen ist, dass über die in § 42 Abs.1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen nach den Absätzen 2, 4 und 5 in mündlicher und schriftlicher Form vom Gesundheitsamt oder von einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Arzt belehrt wurden und nach der Belehrung im Sinne der Nummer 1 schriftlich erklärt haben, dass ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei ihnen bekannt sind.
Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz (Lebensmittelausweise)
Anmeldung:
Dienstag, Mittwoch von 8.00 – 8.30 Uhr, Donnerstag von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr Personalausweis, 25,-- €
Anschließend findet die Belehrung statt.
Bitte sehr pünktlich sein!

an den Seitenanfang
Merkblatt zur Impfung Neue Grippe (Deutsch)