Allgemeine Meldepflicht
Das Infektionsschutzgesetz schützt Leben und Gesundheit des Einzelnen wie der Gemeinschaft vor Gefahren durch Infektionskrankheiten. Es dient zur Vorbeugung und frühzeitigen Erkennung von Infektionen und Verhinderung der Weiterverbreitung.
Deshalb sind niedergelassene Ärzte, Krankenhäuser, wissenschaftliche Einrichtungen und die sonstigen in § 8 IfSG genannten Personen nach § 6 IfSG zur namentlichen Meldung an das Gesundheitsamt verpflichtet.
Meldeformular nach § 6,8,9 IfSG Download
Die in § 34 IfSG genannten übertragbaren Krankheiten sind beim Auftreten in Gemeinschaftseinrichtungen dem Gesundheitsamt unverzüglich namentlich zu melden.
Meldeformular nach § 34 IfSG Download
IfSG-Leitfaden Download
Empfehlungen für die Wiederzulassung für die Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen.

an den Seitenanfang
Merkblatt zur Impfung Neue Grippe (Deutsch)